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Singen im Gottedienst

Singen im Gottesdienst

Trotz der Lockerungen verzichten wir in Herz Jesu auf das Singen in der Kirche wegen der komplizierten Auflagen, die wir kaum realisieren können. Wir versuchen im Gegenzug vermehrt Gottesdienste im Freien zu gestalten, wo Singen natürlich möglich ist.

Sehen Sie hier die Formulierungen des Erzbistums in dieser Sache:

Präzisierung zum Singen in geschlossenen Räumen in Berlin laut Rundschreiben Erzbistum Berlin Nr. 26/2020. 

Update Rundschreiben Erzbistum Berlin Nr. 27/2020 siehe unten

er erreichen uns immer wieder Rückfragen zum Rundschreiben Nr. 26/2020 bzgl. der Berliner Verordnung und dem Singen im Gottesdienst .

Auch wenn es für viele immer noch schmerzlich und für einige nicht verstehbar ist, so ist das gemeinsame Singen in Gottesdiensten zur Zeit nicht möglich.

Die aktuelle Berliner Verordnung verbietet das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Art der Veranstaltung.

Daher muss es im Rundschreiben Nr. 26/2020 präziser Weise heißen:
„Neu in der Verordnung ist, dass nunmehr unabhängig  von der Art der Veranstaltung generell das gemeinsame Singen in einem geschlossenen Raum untersagt ist (§ 5 (1) )“.

Die Verordnung enthält keine Ausnahme für kultisch-religiöse Versammlungen, insofern gilt das Verbot des gemeinsamen Singens auch für Gottesdienste.Sie unterscheidet nicht zwischen dem gemeinsamen Singen einzelner Anwesender und dem gemeinsamen Singen aller Anwesenden.

Daher ist das gemeinsame Singen untersagt, das Singen eines/einer Einzelnen im Gottesdienst ist unter Wahrung des Abstands möglich.

Wie ernst der Senat es mit dieser generellen Regelung meint, kann man daran erkennen, dass in § 11 (3) heißt:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 6. Entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt.“

Laut Bußgeldkatalog gilt folgendes:
§5: 
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
Verstoß:
Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen SARS-CoV-2-InfektionsschutzV § 5 Abs. 1
Adressat des Bußgeldbescheids:   Jede/r Beteiligte
Bußgeldrahmen in Euro                25 – 500

Update 11.08.2020:

Laut dem Rundschreiben Erzbistum Berlin Nr. 27/2020 ist das Singen in geschlossenen Räumen gelockert: mit  der zweiten Verordnung zur Änderung SARS-CoV-2-lnfektionsschutzverordnung für  das Land Berlin vom 21.07.2020 ergaben sich auch Änderungen für das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen in Berlin.

In  5 (1)  heißt  es: „(1)  in geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden,  wenn  die im Hygienerahmenkonzept  der für  Kultur  zuständigen Senatsvewvaltung nach 5 2  Absatz  3  festgelegten Hygiene—  und  Infektionsschutzstandards  eingehalten  werden.  Satz  1  gilt  nicht  für  in  5  1  Absatz  3 genannte Personen.”

Das Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für  Kultur und Europa  wurde gestern veröffentlicht. In  diesem Zusammenhang aktualisieren wir  das Schutzkonzept  für  die  Feier von  Gottesdiensten  im Erzbistum Berlin (Rundschreiben Nr. 15/2020  vom 24.04.2020) wie folgt:

  1. Musik und Gesang im Gottesdienst
  1. Auf musikalische  Begleitung  durch  Blasinstrumente  wird  verzichtet.  Alle  anderen Formen von  Musik  und Instrumenten  sind erlaubt.  Bis  zu fünf  Einzelstimmen  können den Gottesdienst musikalisch mitgestalten.
  2. Der Gemeindegesang  wird  auf  Gloria,  Halleluja  und  Sanctus  beschränkt.  Bei  Gottesdiensten mit  Gemeindegesang ist der Mindestabstand auf 2 Meter  zu emeitern (siehe Punkt 9). Mund und Nase sind beim Singen zu bedecken.
  3. Für den Chorgesang sind die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.